SATZUNG 

INSTITUTO CHECO IBEROAMERICANO

Gesellschaft für Freundschaft und Zusammenarbeit der Tschechischen Republik mit den Ländern der Iberischen Halbinsel und Lateinamerikas

Artikel I.

Eingangsbestimmungen

Das Instituto Checo Iberoamericano, Gesellschaft für Freundschaft und Zusammenarbeit der Tschechischen Republik mit den Ländern der Iberischen Halbinsel und Lateinamerikas (nachstehend nur „Gesellschaft") ist eine freiwillige Vereinigung zur Vertretung und Gewährleistung der Interessen ihrer Mitglieder und Erfüllung der nachstehend festgelegten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft.

Die Gesellschaft ist eine Rechtspersönlichkeit und in der Lage, Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten zu erwerben.

Der Name der Gesellschaft lautet:   Instituto Checo Iberoamericano
abgekürzt: ICIA
Sitz der Gesellschaft ist Loretánské nám. 3/109, 118 00 Praha 1

Artikel II.

Ziele und Aufgaben der Gesellschaft

Die Gesellschaft erfüllt vor allem folgende Aufgaben und Ziele:

  1. sie schafft gesellschaftliche, kulturelle, Weiterbildungs-, Geschäfts-, Organisations- und materielle Bedingungen zur Unterstützung, Entwicklung und Propagation der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Organisationen der Tschechischen Republik und Ländern der Iberischen Halbinsel und Lateinamerikas und setzt diese durch.
  2. sie äußert, repräsentiert und vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf andere staatliche und nicht staatliche Subjekte in der Tschechischen Republik und im Ausland.
  3.  

    sie bewirtschaftet ihr eigenes Vermögen,

  4.  sie gewährt Dienstleistungen,
  5. sie arbeitet mit anderen Organisationen, Unternehmern, staatlichen Verwaltungsorganen, und anderen Personen zur Erreichung von Zielen zum gegenseitigen Vorteil zusammen, wobei sie Mitglied in anderen Interessenorganisationen werden kann
  6. sie stellt eine apolitische Vereinigung dar, die Tätigkeit von politischen Parteien und Bewegungen im Rahmen der Gesellschaft nicht zulässt - die aktive Teilnahme der Gesellschaftsmitglieder am öffentlichen Leben wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.

Artikel III.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden, die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Mitglied der Gesellschaft kann auch eine juristische Person werden. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft entsteht aufgrund schriftlicher Erklärung auf Beschluss des Gesellschaftspräsidiums über die Aufnahme als Mitglied der Gesellschaft. Das Gesellschaftspräsidium kann über die Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft entscheiden. Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind die Mitglieder des Vorbereitungsausschusses.
  2. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht:
    1. sich am Arbeits-, Kultur- und Gesellschaftsleben im Rahmen der Gesellschaft zu beteiligen,
    2. die Organe der Gesellschaft zu wählen und in diese gewählt zu werden,
    3. ihre Meinungen zur Tätigkeit der Gesellschaft geltend zu machen und durchzusetzen,
    4. von den Organen der Gesellschaft Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft anzufordern,
    5. an allen Vorteilen teilzuhaben, die Gesellschaft ihren Mitgliedern gewährt,
    Auf Gesellschaftsmitglieder - juristische Personen bezieht sich das unter Buchstabe b) angeführte Recht, indem ihre satzungsmäßigen Vertreter die Organe der Gesellschaft wählen und in diese gewählt werden können.
  3. Die Mitglieder der Gesellschaft haben grundlegende Pflichten:
    1. die sich aus der Gesellschaftssatzung und den Beschlüssen der Gesellschaftsorgane ergebenden Aufgaben zu erfüllen,
    2. die festgelegten Regeln und Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Demokratie unter den Gesellschaftsmitgliedern einzuhalten,
    3. sich nach eigenen Möglichkeiten und den Bedürfnissen der Gesellschaft an der Gesellschaftstätigkeit zu beteiligen,
    4. das Eigentum der Gesellschaft zu schützen und zu seiner Förderung und Erweiterung beizutragen,
    5. den guten Ruf der Gesellschaft nicht zu schädigen,
    6. die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Gebühren ordnungsgemäß zu bezahlen,
    7. aktiv in den Organen der Gesellschaft zu arbeiten, in die sie gewählt wurden,
  4. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt:
    1. mit Austritt des Mitglieds,
    2. mit Ausschluss eines Mitglieds durch den Kongress wegen ernsthafter, verschuldeter Verletzung einer grundsätzlichen Mitgliedspflicht,
    3. durch Ableben des Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person, 
    4. durch Erlöschen der Gesellschaft.

Artikel IV.

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit wird für jedes Jahr durch das Gesellschaftspräsidium nach den Bedürfnissen der Gesellschaft festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden von allen Gesellschaftsmitgliedern bezahlt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann differenziert für Gesellschaftsmitglieder - natürliche Personen und Gesellschaftsmitglieder - juristische Personen festgelegt werden. Durch das Präsidium der Gesellschaft kann weiterhin die Höhe des einmaligen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden, der bei Aufnahme einer juristischen Person als neues Mitglied der Gesellschaft fällig ist. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

Artikel V.

Verletzung der Verhaltensregeln

Jedes Gesellschaftsmitglied ist für die verschuldete Verletzung der festgelegten Verhaltensregeln verantwortlich. Die Verletzung der Verhaltensregeln stellt eine Verletzung der durch die Satzung der Gesellschaft oder Organe der Gesellschaft festgelegten Pflichten des Mitglieds dar.

Disziplinarmaßnahmen:
Wegen einer Verletzung der Verhaltensregeln können durch das Disziplinarorgan als Disziplinarmaßnahmen auferlegt werden:

  1. ein Verweis oder
  2. der Ausschluss aus der Gesellschaft

Das Disziplinarorgan der Gesellschaft ist die durch den Kongress der Gesellschaft gewählte Disziplinarkommission. Ein Mitglied ist berechtigt, an der Sitzung der Disziplinarkommission teilzunehmen, durch die seine Verletzung der Verhaltensregeln behandelt wird. Eine Disziplinarmaßnahme wird schriftlich herausgegeben und an das Mitglied zugestellt. Das Mitglied hat das Recht, sich innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Disziplinarmaßnahme beim Gesellschaftspräsidium zu berufen. Die Entscheidung des Gesellschaftspräsidiums ist endgültig.

Artikel VI.

Gesellschaftsorgane

  1. Die Organe der Gesellschaft sind:
    1. der Kongress
    2. das Präsidium
    3. der Aufsichtsrat
    4. die Disziplinarkommission
  2. Kongress:
    Das höchste Organ der Gesellschaft ist der Kongress der Gesellschaft, der durch alle Gesellschaftsmitglieder gebildet wird. Der Kongress findet sich mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen und weiterhin jeweils, sollte dies durch das Präsidium der Gesellschaft beschlossen werden oder sollte die Einberufung des Kongresses durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Viertel der Gesellschaftsmitglieder verlangt werden. In ausschließlicher Kompetenz des Kongresses steht die Wahl der Gesellschaftsorgane, die Änderung der Gesellschaftssatzung, die Festlegung der Hauptrichtungen und Konzeption der Gesellschaftsentwicklung, die Bestätigung von Jahresbericht, Haushaltsplan und Wirtschaftsabschluss der Gesellschaft, eines Aufsichtsratsberichts sowie weitere Fragen, die er sich vorbehält.
  3. Präsidium
    Das Präsidium der Gesellschaft ist das satzungsmäßige Gesellschaftsorgan, das über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheidet, sofern diese nicht anderen Organen der Gesellschaft vorbehalten sind. Das Präsidium der Gesellschaft handelt im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesellschaftspräsidium besteht aus fünf Mitgliedern, diese werden vom Kongress für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die wiederholte Wahl eines Mitglieds ist möglich. Ein Mitglied des Gesellschaftspräsidiums kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an das Gesellschaftspräsidium niederlegen. Nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidiumsmitglieder der Gesellschaft oder bei Verzicht auf die Mitgliedsfunktion im Präsidium der Gesellschaft endet diese erst nach der Neuwahl von Präsidiumsmitgliedern. Unter seinen Mitgliedern wählt das Gesellschaftspräsidium den Präsidenten der Gesellschaft, der die Gesellschaft nach außen vertritt. Das Zeichnen für die Gesellschaft erfolgt, indem der Präsident der Gesellschaft oder ein vom Gesellschaftspräsidium beauftragtes Präsidiumsmitglied seine Unterschrift an den geschriebenen oder gedruckten Namen der Gesellschaft anfügt.
  4. Aufsichtsrat
    Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Gesellschaft, das zur Vornahme der Kontrolle aller Handlungen der Gesellschaft und ihrer Organe, mit Ausnahme der Handlungen des Kongresses berechtigt ist. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Ausführung von Kongressbeschlüssen zu kontrollieren. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, diese werden vom Kongress für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die wiederholte Wahl eines Mitglieds ist möglich. Ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an den Aufsichtsrat der Gesellschaft niederlegen. Nach Ablauf der Amtsperiode der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder bei Verzicht auf die Mitgliedsfunktion im Aufsichtsrat der Gesellschaft endet diese erst nach der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden.
  5. Disziplinarkommission
    Die Disziplinarkommission, besteht aus drei, vom Gesellschaftskongress gewählten Mitgliedern. Die wiederholte Wahl eines Mitglieds ist möglich. Die Disziplinarkommission entscheidet über die Auferlegung von Disziplinarmaßnahmen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden.
  6. Die Wahl in alle Organe der Gesellschaft erfolgt durch geheime Abstimmung. Für die Wahl eines Präsidiums- und Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschaft ist eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Kongressmitglieder erforderlich, für die Wahl eines Mitglieds der Disziplinarkommission ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gesellschaftspräsidiums erforderlich. Für die Wahl des Gesellschaftspräsidenten und Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Disziplinarkommission ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder des entsprechenden Gesellschaftsorgans erforderlich, von dem sie gewählt werden. Ein Beschluss des Präsidiums, des Aufsichtsrats und der Disziplinarkommission sind angenommen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Organs dafür stimmen, wobei jedes der angeführten Gesellschaftsorgane beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung im Präsidium, Aufsichtsrat und in der Kontrollkommission der Gesellschaft gilt das Majorisierungsverbot der Gründungsmitglieder der Gesellschaft.
  7. Der Kongress ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Ist der ordnungsgemäß einberufene Kongress nicht beschlussfähig, findet nach Ablauf einer Stunde nach Termin des ordnungsgemäß einberufenen Kongresses ein Ersatzkongress statt, der bei jeglicher Anzahl der anwesenden Kongressmitglieder beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit des Stattfindens eines Ersatzkongresses mit gleicher Tagesordnung sind die Kongressmitglieder in der Einladung zum Kongress hinzuweisen. Für die Wahl des Gesellschaftspräsidenten und Vorsitzenden der Kontroll- und Disziplinarkommission wird die absolute Mehrheit aller Mitglieder des entsprechenden Gesellschaftsorgans benötigt, von dem diese gewählt werden. Bei der Abstimmung auf dem Gründungskongress gilt das Majoritätsverbot der Gründungsmitglieder der Gesellschaft.

Artikel VIII. 

Rechtsstellung, Vermögen und Wirtschaftsführung der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine unabhängige und selbständige Vereinsorganisation mit Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft kann in ihrem Namen Vermögensrechte und andere Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und sie hat selbständige Vermögensverantwortung. Das Vermögen der Gesellschaft wird durch unbewegliche und bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte der Gesellschaft gebildet.

Vermögensquellen der Gesellschaft sind:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Weiterbildungs-, Beratungs- und kulturell-gesellschaftlicher Tätigkeit 
  3. Einnahmen aus eigener Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft
  4. Zuschüsse und Schenkungen von Institutionen, Unternehmen und Privatpersonen

Wirtschaftsführung der Gesellschaft:

Zur Gewährleistung regelmäßiger Kassenoperationen und des Zahlungsverkehrs ist das Präsidium der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, ständige Kassenstellen und laufende Konten einzurichten und die Buchhaltung in dem durch die Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Umfang zu führen. Für Errichtung, Betrieb und Schutz der Kassenstelle und laufenden Konten gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Wirtschaftsführung verläuft nach dem auf Vorschlag des Gesellschaftspräsidiums durch den Kongress bestätigten Haushaltsplan für das entsprechende Kalenderjahr. Für die Wirtschaftsführung der Gesellschaft ist das Gesellschaftspräsidium verantwortlich.

Artikel IX.

 Erlöschen und Liquidation der Gesellschaft

Über das Erlöschen der Gesellschaft beschließt der Kongress der Gesellschaft mit einer Zweidrittelmehrheit aller Gesellschaftsmitglieder. Beschließt der Kongress das Erlöschen der Gesellschaft, indem er gleichzeitig einen Rechtsnachfolger bestimmt, gehen sämtliche Rechte und Pflichten und sämtliches Eigentum der Gesellschaft auf den bestimmten Rechtsnachfolger zum Tag über, der im Beschluss des Gesellschaftskongresses über das Erlöschen der Gesellschaft angeführt ist. Bei Erlöschen der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger wird durch den Kongress ein Konkursverwalter der Gesellschaft bestellt, dessen Pflicht in der Auseinandersetzung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht. Nach Auseinandersetzung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird das restliche Eigentum der Gesellschaft lt. Beschluss des Gesellschaftskongresses unter den Mitgliedern der Gesellschaft aufgeteilt.

Artikel X.

Schlussbestimmungen

Die Gesellschaft entsteht als juristische Person mit Tag der Registrierung dieser Satzung im Sinne von Gesetz Nr. 83/1990 GBI. über Versammlungs- und Vereinsrecht, im Wortlaut späterer Vorschriften. Bis zum Zeitpunkt der Einsetzung der Gesellschaftsorgane gemäß dieser Satzung wird deren Funktion durch den Vorbereitungsausschuss ausgeübt.

18. Februar 2000