SATZUNG
INSTITUTO
CHECO IBEROAMERICANO
Gesellschaft
für Freundschaft und
Zusammenarbeit der Tschechischen Republik mit den
Ländern
der Iberischen Halbinsel und Lateinamerikas
Artikel
I.
Eingangsbestimmungen
Das
Instituto
Checo Iberoamericano, Gesellschaft
für Freundschaft
und Zusammenarbeit der Tschechischen Republik mit den
Ländern
der Iberischen Halbinsel und Lateinamerikas (nachstehend nur
„Gesellschaft") ist eine freiwillige Vereinigung zur
Vertretung und
Gewährleistung der Interessen ihrer Mitglieder und
Erfüllung der nachstehend
festgelegten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft.
Die
Gesellschaft
ist eine Rechtspersönlichkeit und in
der Lage, Vermögen, Rechte und
Verbindlichkeiten zu erwerben.
| Der
Name der
Gesellschaft lautet: |
Instituto Checo
Iberoamericano |
| abgekürzt: |
ICIA |
| Sitz
der Gesellschaft ist |
Loretánské
nám. 3/109, 118 00 Praha 1 |
Artikel
II.
Ziele
und Aufgaben der Gesellschaft
Die
Gesellschaft erfüllt vor allem folgende
Aufgaben und
Ziele:
- sie
schafft gesellschaftliche, kulturelle, Weiterbildungs-,
Geschäfts-, Organisations-
und
materielle Bedingungen zur Unterstützung, Entwicklung und
Propagation
der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen
Bürgern und
Organisationen der Tschechischen Republik und Ländern der
Iberischen Halbinsel
und Lateinamerikas und setzt diese durch.
- sie
äußert,
repräsentiert und vertritt die Interessen
ihrer Mitglieder in Bezug auf andere
staatliche und
nicht staatliche Subjekte in der
Tschechischen Republik und im Ausland.
-
sie bewirtschaftet ihr eigenes
Vermögen,
- sie gewährt Dienstleistungen,
- Lehr-, Weiterbildungs-
und
Beratungstätigkeit
- Propagation der
Tätigkeit ihrer Mitglieder
- sie
arbeitet mit
anderen
Organisationen, Unternehmern, staatlichen Verwaltungsorganen, und
anderen
Personen zur Erreichung von Zielen zum gegenseitigen Vorteil zusammen,
wobei
sie Mitglied in anderen
Interessenorganisationen werden kann
- sie
stellt eine
apolitische Vereinigung dar, die Tätigkeit
von politischen Parteien und Bewegungen im Rahmen der Gesellschaft
nicht
zulässt - die aktive
Teilnahme der Gesellschaftsmitglieder am öffentlichen
Leben wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.
Artikel
III.
Rechte
und Pflichten der
Mitglieder
- Mitglied der
Gesellschaft kann
jede natürliche, geschäftsfähige Person
werden,
die
Ziele
der Gesellschaft
unterstützt. Mitglied der Gesellschaft kann auch eine
juristische Person werden. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft
entsteht
aufgrund schriftlicher Erklärung auf Beschluss des
Gesellschaftspräsidiums über
die
Aufnahme
als Mitglied der
Gesellschaft. Das Gesellschaftspräsidium kann über
die Erteilung einer
Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft
entscheiden. Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind die
Mitglieder des
Vorbereitungsausschusses.
- Die Mitglieder der
Gesellschaft haben das Recht:
- sich am Arbeits-, Kultur- und
Gesellschaftsleben im Rahmen der Gesellschaft zu beteiligen,
- die Organe der
Gesellschaft
zu wählen und in diese
gewählt zu werden,
- ihre Meinungen zur
Tätigkeit der Gesellschaft geltend zu machen und
durchzusetzen,
- von den Organen der
Gesellschaft Informationen über die Tätigkeit
der Gesellschaft anzufordern,
- an allen Vorteilen
teilzuhaben, die Gesellschaft ihren
Mitgliedern
gewährt,
Auf
Gesellschaftsmitglieder - juristische
Personen bezieht
sich das unter Buchstabe b) angeführte
Recht, indem ihre satzungsmäßigen Vertreter die
Organe der
Gesellschaft wählen und in diese
gewählt werden können.
- Die Mitglieder der
Gesellschaft haben grundlegende Pflichten:
- die sich aus der
Gesellschaftssatzung und den Beschlüssen
der Gesellschaftsorgane ergebenden
Aufgaben zu erfüllen,
- die
festgelegten
Regeln und Grundsätze der
gegenseitigen Achtung und Demokratie unter den Gesellschaftsmitgliedern
einzuhalten,
- sich
nach eigenen
Möglichkeiten und den Bedürfnissen
der Gesellschaft an der
Gesellschaftstätigkeit zu beteiligen,
- das
Eigentum der
Gesellschaft zu schützen und zu seiner
Förderung und Erweiterung beizutragen,
- den guten Ruf der
Gesellschaft nicht zu schädigen,
- die
festgelegten
Mitgliedsbeiträge und Gebühren
ordnungsgemäß zu bezahlen,
- aktiv in den Organen
der Gesellschaft zu arbeiten, in die sie
gewählt wurden,
- Die Mitgliedschaft
in
der
Gesellschaft erlischt:
- mit Austritt des
Mitglieds,
- mit
Ausschluss
eines Mitglieds durch den Kongress wegen
ernsthafter, verschuldeter
Verletzung einer grundsätzlichen Mitgliedspflicht,
- durch Ableben des
Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person,
- durch
Erlöschen der Gesellschaft.
Artikel IV.
Mitgliedsbeiträge
und Gebühren
Die
Höhe der
Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit wird
für jedes Jahr durch
das Gesellschaftspräsidium nach den Bedürfnissen
der Gesellschaft festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge
werden von allen Gesellschaftsmitgliedern bezahlt. Die Höhe
der
Mitgliedsbeiträge kann differenziert für
Gesellschaftsmitglieder -
natürliche Personen und Gesellschaftsmitglieder - juristische
Personen festgelegt werden. Durch das Präsidium der
Gesellschaft kann weiterhin die Höhe
des einmaligen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden, der bei Aufnahme
einer
juristischen Person als neues Mitglied
der
Gesellschaft fällig ist. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht,
Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
Artikel V.
Verletzung der
Verhaltensregeln
Jedes
Gesellschaftsmitglied ist für die verschuldete
Verletzung der festgelegten Verhaltensregeln verantwortlich. Die
Verletzung der
Verhaltensregeln stellt eine
Verletzung der durch die Satzung
der Gesellschaft oder Organe der Gesellschaft festgelegten Pflichten
des
Mitglieds dar.
Disziplinarmaßnahmen:
Wegen
einer
Verletzung
der Verhaltensregeln können durch das Disziplinarorgan als
Disziplinarmaßnahmen
auferlegt werden:
- ein Verweis oder
- der Ausschluss aus
der Gesellschaft
Das
Disziplinarorgan der
Gesellschaft ist die durch den Kongress der
Gesellschaft gewählte Disziplinarkommission. Ein Mitglied ist
berechtigt, an der Sitzung der
Disziplinarkommission teilzunehmen, durch die
seine Verletzung
der Verhaltensregeln behandelt wird. Eine
Disziplinarmaßnahme wird schriftlich herausgegeben und an das
Mitglied
zugestellt. Das Mitglied hat das Recht, sich
innerhalb von 15 Tagen nach
Zustellung der Disziplinarmaßnahme beim
Gesellschaftspräsidium
zu berufen. Die Entscheidung des
Gesellschaftspräsidiums ist endgültig.
Artikel VI.
Gesellschaftsorgane
- Die Organe der
Gesellschaft
sind:
- der Kongress
- das
Präsidium
- der Aufsichtsrat
- die Disziplinarkommission
- Kongress:
Das
höchste Organ der Gesellschaft
ist der Kongress der
Gesellschaft, der durch alle Gesellschaftsmitglieder gebildet wird. Der
Kongress findet sich mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen und
weiterhin
jeweils, sollte dies durch das
Präsidium der
Gesellschaft beschlossen werden oder sollte die Einberufung des
Kongresses durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft oder ein Viertel der Gesellschaftsmitglieder
verlangt werden. In ausschließlicher
Kompetenz des
Kongresses steht die Wahl der
Gesellschaftsorgane, die Änderung
der Gesellschaftssatzung, die Festlegung der
Hauptrichtungen und Konzeption der
Gesellschaftsentwicklung, die Bestätigung
von Jahresbericht, Haushaltsplan und Wirtschaftsabschluss der
Gesellschaft,
eines Aufsichtsratsberichts sowie weitere Fragen, die er sich
vorbehält.
- Präsidium
Das
Präsidium der
Gesellschaft ist das satzungsmäßige
Gesellschaftsorgan, das über alle Fragen
der Gesellschaftstätigkeit entscheidet, sofern diese nicht
anderen Organen der
Gesellschaft vorbehalten sind. Das Präsidium der Gesellschaft
handelt im Namen
der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das
Gesellschaftspräsidium besteht aus fünf
Mitgliedern, diese werden vom Kongress für einen Zeitraum von
drei Jahren
gewählt. Die wiederholte Wahl
eines
Mitglieds ist
möglich. Ein Mitglied des Gesellschaftspräsidiums
kann seine
Funktion
durch schriftliche Mitteilung an das
Gesellschaftspräsidium niederlegen. Nach Ablauf der
Amtsperiode der Präsidiumsmitglieder der Gesellschaft oder bei
Verzicht auf die Mitgliedsfunktion
im Präsidium der Gesellschaft
endet diese erst nach der Neuwahl von Präsidiumsmitgliedern.
Unter seinen
Mitgliedern wählt das Gesellschaftspräsidium den
Präsidenten
der Gesellschaft, der die Gesellschaft nach
außen vertritt. Das Zeichnen für die Gesellschaft
erfolgt, indem der Präsident der Gesellschaft oder ein vom
Gesellschaftspräsidium beauftragtes
Präsidiumsmitglied seine
Unterschrift
an
den geschriebenen
oder gedruckten Namen der Gesellschaft anfügt.
- Aufsichtsrat
Der
Aufsichtsrat
ist das Kontrollorgan der Gesellschaft, das zur
Vornahme der Kontrolle aller Handlungen der Gesellschaft und ihrer
Organe, mit
Ausnahme der Handlungen des Kongresses berechtigt ist. Der Aufsichtsrat
ist
berechtigt, die Ausführung
von
Kongressbeschlüssen zu kontrollieren. Der Aufsichtsrat besteht
aus drei
Mitgliedern, diese werden vom Kongress für einen Zeitraum von
drei Jahren
gewählt. Die wiederholte Wahl
eines
Mitglieds ist möglich. Ein Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft kann seine Funktion durch
schriftliche Mitteilung an den Aufsichtsrat der
Gesellschaft niederlegen. Nach
Ablauf der Amtsperiode der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft
oder bei
Verzicht auf die Mitgliedsfunktion
im
Aufsichtsrat der Gesellschaft endet diese erst nach der Neuwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden.
- Disziplinarkommission
Die
Disziplinarkommission,
besteht aus drei, vom Gesellschaftskongress
gewählten Mitgliedern. Die wiederholte
Wahl eines Mitglieds ist möglich. Die Disziplinarkommission
entscheidet über die Auferlegung von
Disziplinarmaßnahmen. Die Mitglieder der
Disziplinarkommission wählen aus ihrer Mitte ihren
Vorsitzenden.
- Die Wahl in alle Organe der
Gesellschaft erfolgt durch geheime Abstimmung. Für die Wahl
eines
Präsidiums- und Aufsichtsratsmitglieds
der Gesellschaft ist eine absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden Kongressmitglieder erforderlich, für die Wahl
eines
Mitglieds der Disziplinarkommission ist
die
absolute Mehrheit aller Mitglieder
des Gesellschaftspräsidiums erforderlich. Für die
Wahl des
Gesellschaftspräsidenten und Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und
der Disziplinarkommission ist die absolute Mehrheit aller
Mitglieder des entsprechenden Gesellschaftsorgans
erforderlich, von dem sie gewählt werden. Ein Beschluss des
Präsidiums, des
Aufsichtsrats und der Disziplinarkommission sind angenommen, wenn die
absolute Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Organs dafür
stimmen, wobei jedes der angeführten
Gesellschaftsorgane beschlussfähig ist, wenn die
absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
Abstimmung
im Präsidium, Aufsichtsrat und in der
Kontrollkommission der Gesellschaft gilt das Majorisierungsverbot der
Gründungsmitglieder
der Gesellschaft.
- Der Kongress ist
beschlussfähig,
wenn die
absolute Mehrheit aller
Mitglieder anwesend ist. Ist der ordnungsgemäß
einberufene Kongress nicht
beschlussfähig, findet nach Ablauf einer Stunde nach Termin
des ordnungsgemäß
einberufenen Kongresses ein Ersatzkongress statt, der bei jeglicher
Anzahl der
anwesenden Kongressmitglieder beschlussfähig ist. Auf die
Möglichkeit
des Stattfindens
eines
Ersatzkongresses
mit gleicher Tagesordnung sind die Kongressmitglieder
in
der
Einladung zum Kongress
hinzuweisen. Für die Wahl des
Gesellschaftspräsidenten
und Vorsitzenden der Kontroll-
und
Disziplinarkommission wird die absolute Mehrheit aller
Mitglieder des entsprechenden
Gesellschaftsorgans benötigt, von dem diese gewählt
werden. Bei der Abstimmung
auf dem Gründungskongress gilt das
Majoritätsverbot der Gründungsmitglieder der
Gesellschaft.
Artikel VIII.
Rechtsstellung,
Vermögen und Wirtschaftsführung der
Gesellschaft
Die
Gesellschaft ist
eine unabhängige und selbständige Vereinsorganisation
mit
Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft
kann in
ihrem
Namen Vermögensrechte und
andere Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und sie hat
selbständige
Vermögensverantwortung. Das Vermögen
der Gesellschaft wird durch unbewegliche und bewegliche Sachen,
Forderungen und
andere Vermögensrechte der Gesellschaft gebildet.
Vermögensquellen der
Gesellschaft sind:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus Weiterbildungs-, Beratungs- und
kulturell-gesellschaftlicher
Tätigkeit
- Einnahmen
aus eigener Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft
- Zuschüsse
und Schenkungen von
Institutionen, Unternehmen und Privatpersonen
Wirtschaftsführung der
Gesellschaft:
Zur
Gewährleistung
regelmäßiger Kassenoperationen und des
Zahlungsverkehrs ist das Präsidium der
Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, ständige
Kassenstellen und laufende
Konten einzurichten und die Buchhaltung
in
dem
durch die Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Umfang zu
führen. Für Errichtung, Betrieb und Schutz der
Kassenstelle und laufenden
Konten gelten die einschlägigen
Rechtsvorschriften. Die Wirtschaftsführung
verläuft nach
dem auf Vorschlag des Gesellschaftspräsidiums durch den
Kongress
bestätigten Haushaltsplan für das entsprechende
Kalenderjahr. Für die Wirtschaftsführung
der Gesellschaft ist das
Gesellschaftspräsidium verantwortlich.
Artikel IX.
Erlöschen
und Liquidation
der
Gesellschaft
Über
das Erlöschen
der
Gesellschaft beschließt der
Kongress der Gesellschaft mit einer Zweidrittelmehrheit aller
Gesellschaftsmitglieder. Beschließt der Kongress das
Erlöschen der
Gesellschaft,
indem
er gleichzeitig einen Rechtsnachfolger bestimmt, gehen
sämtliche Rechte und
Pflichten und sämtliches Eigentum der Gesellschaft auf den
bestimmten
Rechtsnachfolger zum Tag über, der
im Beschluss des Gesellschaftskongresses über das
Erlöschen der
Gesellschaft angeführt ist. Bei Erlöschen der
Gesellschaft ohne
Rechtsnachfolger wird durch den Kongress
ein Konkursverwalter der Gesellschaft bestellt, dessen Pflicht in der
Auseinandersetzung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft besteht. Nach Auseinandersetzung aller Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft wird das restliche Eigentum der Gesellschaft lt. Beschluss
des
Gesellschaftskongresses unter den Mitgliedern
der Gesellschaft aufgeteilt.
Artikel X.
Schlussbestimmungen
Die
Gesellschaft
entsteht als juristische Person
mit
Tag
der
Registrierung dieser Satzung im Sinne von Gesetz Nr. 83/1990
GBI. über Versammlungs- und Vereinsrecht,
im
Wortlaut späterer Vorschriften. Bis zum Zeitpunkt der
Einsetzung der
Gesellschaftsorgane gemäß dieser Satzung wird deren
Funktion durch den Vorbereitungsausschuss
ausgeübt.
18. Februar 2000